§ 49 – Innenrevision
(1) Die Bundesagentur stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen und gemeinsamen Einrichtungen durch eigenes, nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob von ihr Leistungen nach diesem Buch unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können. Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden. (2) Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für die Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der Leitung der Dienststelle unterstellt, in der es beschäftigt ist. (3) Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1 unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor.
Kurz erklärt
- Die Bundesagentur sorgt dafür, dass in allen Dienststellen Prüfungen durch externes Personal stattfinden.
- Diese Prüfungen überprüfen, ob Leistungen rechtmäßig und wirtschaftlich erbracht wurden.
- Dritte können mit der Durchführung der Prüfungen beauftragt werden.
- Das Prüfpersonal ist während der Prüfungen direkt der Leitung der jeweiligen Dienststelle unterstellt.
- Die Berichte über die Prüfungen werden umgehend dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegt.